COVID-19 (Update 19.10.20)

Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen.

Massnahmen des Bundes

  • OKJA direkt betroffen
    • Schweizweit einheitliche Maskenpflicht
      • öffentlich zugängliche Bereiche von Quartier und Jugendräumen.
      • Dies gilt auch für Aktivitäten in den Innenräumen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit.
        • Ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
        • Als Gesichtsmasken gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung entfalten. Schals oder andere unspezifische Textilien stellen keine Gesichtsmaske im Sinne der vorliegenden Bestimmung dar.
    • Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien. Dies gilt auch für die OKJA.
      • Gäste in Restaurations-, Bar- oder Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, die namentlich zwecks Konsumation an einem Tisch sitzen. Abstandsregeln oder Abschrankungen gewährleisten hier den notwendigen Schutz. Wenn sich der Gast auf dem Weg zum Tisch bzw. Konsumationsort befindet oder beispielsweise ein Buffet oder die Sanitärräume aufsucht, besteht die Maskentragpflicht. Auch muss auf der Tanzfläche oder bei Spieleinrichtungen in betreffenden Einrichtungen (wie Billard und Dart) eine Gesichtsmaske getragen werden.
  • OAKJ indirekt betroffen
    • Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. Ein Schutzkonzept für Veranstaltungen der OKJA im öffentlichen Raum ist jedoch zwingend.
    • Vorgaben für Private Veranstaltungen: An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden.

Massnahmen des Kantons SG

  • Tanzverbot
    • Die Regierung beschliesst ein Tanzverbot. Dies gilt in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere für das Tanzen in Clubs, Diskotheken, Tanzlokalen, Salsaclubs und Bars.
    • Tanzangebote wie Roundabout können stattfinden, wenn der Mindestabstand eingehalten werden .
  • Maskenpflicht Veranstaltungen
    • Aufgehoben per 20.10.20 und harmonisiert mit den Regelungen des Bundes

Der Verband steht mit dem DiAfSo (NEKJA) und dem DOJ in laufend in Kontakt. Aktuelle Infos vom DOJ https://ideenpool.doj.ch/hintergrund/