FAQ Massnahmen 2.11.20

Auf Grund von Unklarheiten bei den geltenden Massnahmen, wurden die Fragestellungen mittels dem DiAfSo / DOJ / BAG abgeklärt. Weiter können wir euch eine einfache Matrix der geltenden Massnahmen anbieten. Nachfolgend findet ihr die Antworten:

1. Frage Konsumation
Gilt Sitzpflicht für Kinder (und allenfalls Jugendliche bis 16) in der Kinder- und Jugendarbeit auch draussen bei Konsumation? Auf Grund von Hinweisen, dass Kinder in der Schulpause auch stehend/herumgehend essen dürfen und dies dann in der KJA schwierig anders umzusetzen sei. Und wie sieht es mit der sitzenden Konsumation von Kindern und Jugendlichen drinnen resp. generell aus, besteht da wirklich nur die Möglichkeit mit Tischen mit max. vier Personen? In Treffs praktikabler wäre wohl oft das Sitzen zur Konsumation auf Sofas z.B. Ich nehme an, das wäre auch möglich, einfach jeweils maximal zu viert zusammen.

1. Antwort.
Gemäss der Information ist die Vorgabe, dass im Sitzen und in Gruppen von max. 4 Pers. konsumiert werden muss. Ob das auf einem Stuhl oder Sofa oder irgendwo sonst geschieht ist aus sicht DOJ nicht vorgeschrieben. Gemäss der Erläuterung zur Verordnung (S. 10 Art. 5 a)  gilt dies im Innen- wie im Aussenraum.

2. Frage Platzbegrenzung
Wie kam es zur 4-Quadratmeter-Flächenregel? Ist diese wirklich auf die KJA anzuwenden? Gefunden wurde in den Erläuterungen vom 2. November 2020 zur Verordnung im Anhang (S. 22/23) bei «3 Abstand» die Ausführungen zu Ziff. 3.1bis und Ziff. 3.1ter. Können/sollen diese wirklich auf diese Angebote/den Treffbetrieb übertragen werden? Oder was sind die Überlegungen? Die Nachvollziehbarkeit erscheint aktuell noch etwas schwierig. Weitergehend die Frage, ob mit 4 Quadratmetern pro Person einfach die Fläche des Grundrisses des betreffenden Raumes gemeint ist oder ob darin stehendes Mobiliar, wie Tische, Billardtische etc. weggerechnet werden müssten, weil es um die tatsächlich begehbare Fläche geht. Dazu habe ich keine Hinweise gefunden.

2. Antwort
Diese Regelung wurde übernommen, weil der Rechtsdienst des BAG folgendes geschrieben hat: «Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, gilt die Vorgabe, dass pro Person 4 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Somit muss auch im regulären Betrieb eine Zugangskontrolle/-beschränkung erfolgen.» Vermutliche basiert das genau auf den Artikel 3 der Erläuterungen zur Verordnung, den du oben erwähnt hast. Ich würde als Berechnung die effektiv zur Verfügung stehende Fläche des Grundrisses (Länge x Breite) verwenden. Weshalb dies vorgeschrieben wird hat mit dem Abstand halten zu tun. Je mehr Platz zur Verfügung desto einfacher Abstand zu halten.

3. Frage Kontaktsport
Sind Kontaktsportarten wirklich auch unter 16 Jahre verboten? Sporttrainings wie z.B. Fussball seien von den Sportverbänden bei Kindern erlaubt. Der Kanton Aargau beispielsweide schreibt auch, dass das Kontaktsportverbot für Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 16. Geburtstag nicht gilt. Es wurde auch von Trainings gehört, die auf Kontaktelemente verzichten auch bei unter 16-Jährigen. Dies könnte ja aber auch eine zusätzliche, nicht obligatorische Vorsichtsmassnahme sein. Es tönt in der Bestimmung in der Verordnung (3. Abschnitt, Art. 6e Abs. 1a) nicht nach einem Kontaktsportverbot für Kinder und Jugendliche unter 16. Stammt die Aussage zum Kontaktsportartverbot auch für unter 16-Jährige vom BAG?

3. Antwort
Im Zusammenhang mit den Regelungen im Sport hat der DOJ vom Rechtsdienst folgende Information erhalten:

    • «Bei Kindern/Jugendlichen bis 16 Jahren sind keine Wettkämpfe zulässig; Trainings dürfen allerdings – durchgeführt werden.
    • Wie beim Amateursport für Erwachsene dürfen bei Kindern und Jugendlichen keine Kontaktsportarten trainiert werden (Fussball, Handball, Kampfsport). Trockenübungen i.S.v. Balltraining, Kata etc. bleiben erlaubt. Bei den Jugendlichen und Kindern bis 16 gelten die sonstigen Beschränkungen – wie Begrenzung der Quadratmeter – im Amateursport ausserhalb der Schule nicht. Der ausserschulische Sport unterliegt somit den gleichen Regeln, wie der Schulsport.»

4. Frage Regelungen Alter
Warum gilt im Treffbetrieb die 15-Personen-Regel für ab 16-Jährige oder altersgemischte Gruppen? Ist der Treffbetrieb als kulturelle Aktivität zu verstehen? Warum gilt nicht die 50-Personen-Regel für Veranstaltungen? Weil dies ein wiederkehrender Betrieb ist und keine Veranstaltung? Warum gibt es dann aber die 50-Personen-Regel für Unter-16-Jährige? Allgemein scheinen die Unterschiede zwischen Aktivitäten und Veranstaltungen nicht ganz klar. Wann kommen welche Bestimmungen zur Anwendung. Was wird alles unter kulturelle Aktivitäten subsummiert?

4. Antwort
Es wurde zuerst versucht alle Aktivitäten der OKJA mit den Regelungen bei Veranstaltungen gleichzusetzen. «Gemäss BAG sind die Aktivitäten der OKJA jedoch nicht in allen Aspekten mit Veranstaltungen gleichzusetzen. Sie sind auch Arbeitsplatz und es finden dort auch andere Aktivitäten statt als Veranstaltungen. Wenn eine Gruppe gemischt ist (unter 16 Jahren und 16+) gilt die Obergrenze von 15 Teilnehmenden bei den Freizeitaktivitäten. Die sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind eine Kategorie die eingeführt wurde, um den unter 16 die Möglichkeit zu geben diesen Aktivitäten nachzugehen. Die einzige Gelegenheit wo 16+ jährige in Gruppen die grösser als 15 sind sich zu treffen ist im Rahmen einer Veranstaltung.» Das BAG schreibt dem DOJ weiter dazu: «Kulturelle und sportliche Freizeitaktivitäten sind anders gehandhabt, damit Kinder und Jugendliche unter 16 welche nicht als Vektoren gelten ein einigermassen normales Leben führen können. Es ist die Art wie man das psychische Wohlergehen von Kinder und Jugendliche schützen und fördern möchte in dieser Situation. Es wäre toll wenn die OKJA das auch für 16+ jährige machen könnten, aber die stecken sich und andere wie Erwachsene an. Deswegen ist das nur mit unter 16jährigen möglich.»

Die Regelung ist ziemlich klar. Der ordentliche Betrieb (das was immer läuft) ist keine Veranstaltung. Eine Veranstaltung ist etwas «spezielles» z. B. ein Kinoabend, eine Theatervorführung. Ich denke aber da können Stellen auch kreativ sein und zu anderen Themen Veranstaltungen machen. Das wöchentliche «rumhängen im Jugendtreff» gilt jedoch gemäss BAG nicht als Veranstaltung.  Es gibt einfach diese Möglichkeit z. B. den Jugendtreffbetrieb bis 50 Personen (bei 4m2 pro Person) für bis und mit 15jährige zu betreiben. Wenn ältere dabei sind gilt max. 15 Personen.