COVID-19 (Update 18.1.21)

Nach dem wir vergangenen Donnerstag über die neusten Informationen zu den COVID19 Massnahmen und den Absprachen mit dem Kanton informiert haben erschien am vergangenen Montag 18.1.21 durch den DOJ ein aktualisiertes Rahmenschutzkonzept.

Gemäss neuem Rahmenschutzkonzept ist die Einstufung der Fachstelle als Freizeitbetrieb oder als soziale Einrichtung für die Umsetzung der Massnahmen massgebend:

  • Einstufung als soziale Einrichtung

    • Öffnungszeiten: keine Beschränkung
    • Angebote / Gruppengrösse:
      • Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
      • Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren ist die zur Verfügung stehende Fläche massgebend. Es gilt die Regel: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
      • Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren
  • Einstufung als Freizeitbetrieb
    • Öffnungszeiten: Es ist nur die Nutzung im Regelbetrieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zulässig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
    • Angebote / Gruppengrösse:
      • Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen.
      • Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regelbetrieb, aber es können kulturelle Aktivitäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktivitäten im Aussenraum durchgeführt werden. Dabei ist die Gruppengrösse von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig (grundsätzlich 10 m2/Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 m2 Fläche lediglich 4 m2/Person), beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl. Leitenden. Auch hier gibt es keine zeitlichen Einschränkungen.
      • Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren.

Verbände der Nachbarkantonen haben diese Abklärung bereits abgeschlossen und es wurden folgende Kriterien definiert:

OKAJ Zürich

Kinder- und Jugendtreffpunkte gelten als «soziale Einrichtungen“, wenn eine oder mehrere der unten stehenden Aktivitäten stattfinden:

  • niederschwellige Beratung
  • non-formale Bildung
  • Bewerbungsunterstützung
  • Suchtprävention betrieben wird
  • Treff – und Austauschmöglichkeiten unter Gleichaltrigen bestehen
  • Jugendinformationen rund um Sucht, Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit etc. angeboten und verfügbar sind
  • Triage und Vermittlung an weitere Beratungsstellen

Jugend GR

Gemäss Auskunft der Kommunikationsstelle Coronavirus Kanton Graubünden vom 7. Januar 2021 können Angebote der Kinder- und Jugendförderung als Soziale Anlaufstelle gemäss Covid-19 Verordnung gelten, wenn diese über eine Präsenz von Betreuungspersonen mit pädagogischer Funktion verfügen. Die Erstellung eines Schutzkonzeptes (oder die Anpassung desselben) und die Genehmigung durch die Standortgemeinde verbleibt wie gehabt.

Aktuell stehen wir mit dem DiAfSo im Kontakt für die detaillierte Abklärung allfälliger Kriterien zur Einstufung im Kanton SG.