COVID-19 (Update 19.04.21)

Der Bundesrat informierte an der Medienkonferenz vom 19.04.21 über die weiteren Lockerungsschritte. Die OKJA, resp. Aktivitäten für Kinder und Jugendliche bis Jahrgang 2001 genossen ja bereits eine privilegierte Behandlung. Die bereits breitgefächerten Möglichkeiten von Aktivitäten hat sich nun erweitert und auch für junge Menschen mit Jahrgang 2000 und älter gibt es etwas mehr Möglichkeiten.

Kurzübersicht Regelungen 19.04.21 – OKJASG (PDF)

Neue Regelungen mit Relevanz für den OKJA Betrieb

  • Aktivitäten/Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport, Kultur und Jugend sind wie folgt erlaubt:
    • für Kinder und Jugendliche bis Jg. 2001 ohne Einschränkungen.
      • Ausnahme: Tanzveranstaltungen.
    • für Jugendliche ab Jg. 2000 und älter im Innen- und Aussenraum sind mit max. 15 Personen erlaubt
      • Ausnahme: Sportarten mit Körperkontakt im Innenraum sind verboten
      • Regeln bezüglich Fläche und Anzahl Personen:
        • Auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, müssen für jede anwesende Person mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; zulässig sind aber mindestens 5 Personen.
        • Bei einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person.
  • Ausgabe und Konsumation von Speisen und Getränken sind im Aussenraum erlaubt, im Innenraum jedoch nicht.
  • Kochen ist erlaubt
    • Es gilt die Hygienemassnahmen strikt einzuhalten
  • Auf betreuten Spielplätzen und Spielangeboten im Aussenraum dürfen begleitende Eltern/Erziehungsberechtigte von Kleinkindern anwesend sein.
    • Es gilt keine Obergrenze für die Anzahl Begleitpersonen. Diese orientiert sich am Betreuungsbedarf.
    • Im Schutzkonzept muss eine Teilnehmergrenze gemäss den Richtlinien definiert werden

Weitere zu beachtende oder für Kinder/Jugendliche relevante Neuerungen

  • Veranstaltungen mit Publikum zu Sport und Kultur im professionellen und semiprofessionellen Bereich sind im Aussenraum mit max. 100 Personen, im Innenraum mit max. 50 Personen erlaubt.
    • Dabei gelten folgende Regeln:
      • Sitzpflicht
      • nur ein Drittel der Fläche darf belegt werden
      • Restauration und Take away verboten
      • Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
  • Hoch- und Berufsschulen sowie Weiterbildungsinstitutionen dürfen eingeschränkt wieder Präsenzunterricht durchführen.
  • Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.
  • Andere Veranstaltungen wie z. B. Vereinsaktivitäten sind mit max. 15 Personen erlaubt.
  • Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können (Fitnesscenter, Zoos, botanische Gärten usw., nicht aber bei den Bädern).

Bei Fragen meldet euch beim Vorstand

Aktuelle Infos vom DOJ https://ideenpool.doj.ch/hintergrund

Aktuelle Infos vom Kanton SG: https://www.sg.ch/tools/informationen-coronavirus/informationen-eltern–grosseltern-und-kitas.html