COVID-19 (Update 17.12.20)

National

Am 11.12.20 konkretisierte der Bundesrat die kommenden Einschränkungen welche ab dem Samstag 12.12.20 und bis am 22.1.2021 gelten sollen:

  • Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen (Jugendtreffs) müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen.
  • Öffentliche Veranstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
  • Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nicht professionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
  • Bei privaten Treffen gelten die bisherigen Regelung mit maximal 10 Personen. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.
  • Ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schule ist das Singen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen.

Kantonal (St. Gallen)

Gemäss der Medienmitteilung vom Samstag 12.12.20 gelten folgende kantonalen Massnahmen

  • Besuche in Betagten- und Pflegeheimen müssen in einem öffentlich zugänglichen Raum wie zum Beispiel der Cafeteria oder dem Foyer stattfinden. Die Leitung kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vorsehen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen so weit als möglich von zu Hause aus erfüllen (Homeoffice).
  • Wer positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet wird, benachrichtigt unverzüglich alle Personen, mit der er oder sie in den letzten 48 Stunden vor dem Test oder vor dem Auftreten der ersten Symptome engen Kontakt hatte. Die benachrichtigte Person begibt sich unverzüglich für zehn Tage in Quarantäne.
  • Menschenansammlungen von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. Darbietungen im öffentlichen Raum, die zu Menschenansammlungen führen können, sind verboten.

Diese Massnahmen treten am Sonntag, 13. Dezember in Kraft.

OKJA

Für die OKJA bedeutet dies folgende Einschränkungen:

Einfache Kurzübersicht der geltenden Massnahmen: OKJASG-20201216-Spezifizierung Massnahmen ab 13_12_2020

  • Öffnungszeiten: Lokalitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit müssen von 19.00 – 06.00 Uhr schliessen und bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen. In Kantonen, in welchen es die epidemiologische Situation es zulässt, können die Kantone die Öffnungszeiten verlängern.
    • Gruppengrössen/Fläche:
      • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen im Regelbetrieb.
      • Jugendliche ab 16 Jahre im Regelbetrieb: Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen grundsätzlich 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig
    • Ausnahme: Fachstellen der OKJA, die den Charakter einer sozialen Einrichtung haben (Jugendberatung, Anlaufstellen, Bewerbungsunterstützung, usw.) können allenfalls länger offenbleiben. Wie die Einrichtung einzuordnen ist gilt es für jede Institution einzeln beim entsprechenden Kanton abzuklären.
  • Veranstaltungen und Aktivitäten: Öffentliche Veranstaltungen sind verboten.
  • Sportliche und kulturellen Freizeitaktivitäten:
    • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen weder bei sportlichen oder kulturellen Freizeitaktivitäten.
    • Jugendliche ab 16 Jahre: Gruppen bis maximal 5 Personen inkl. Leitenden sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird.
  • Zugangsbeschränkung: Es muss eine Zugangsbeschränkung/-kontrolle erfolgen, um sicherzustellen, dass die max. Anzahl an Besucher*innen nicht überschritten wird.

Die aktuellen und bisherigen Regelungen findetst du unter https://ideenpool.doj.ch/hintergrund/