COVID-19 (Update 04.03.21)

Der Bundesrat infomierte an der Medienkonferenz vom 24.02.21 über die geplanten Lockerungsschritte. Wie in der vergangenen Woche in Aussicht gestellt, werden für die Offene Kinder und Jugendarbeit mehr Freiheiten zum Wohle der Kinder und Jugendlichen bis 20 Jahre möglich werden. Erstmalig ist die OKJA in der Verordnung explizit erwähnt, was uns sehr freut.

Art.6g: Besondere Bestimmungen für die Kinder-und Jugendarbeit

Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder-und Jugendar-beit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
  • Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
  • Das Schutzkonzept bezeichnet:
    • die zulässigen Aktivitäten; in jedem Fall unzulässig sind Feste, Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken,
    • die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher

Quelle: Verordnung vom 24.02.21

Was neu gilt: (OKJASG-Spezifizierung Massnahmen ab 03_03_2021 (PDF))

  • Nationale Regelung für die OKJA: Angebote sind zugänglich (Art. 6g), d. h. keine Unterscheidung zwischen soz. Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen und keine Einstufungen durch die Kantone mehr.
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten KJF allgemein:
    • sind für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Begrenzung der Gruppengrösse zulässig,
    • ab Jahrgang 2000 nur für Gruppen von max. 5 Personen im Innenraum und 15 Personen im Aussenraum, mit Maske und Abstand.
  • OKJA-Angebote
    • für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001: Alle Arten von Angeboten sind wieder offen, ausser Feste, Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken. Es gibt keine Einschränkung durch eine Flächenregel, abgesehen von der definierten Höchstzahl gemäss Schutzkonzept einer Institution.
    •  Jugendliche ab Jahrgang 2000: Alle Arten von Angeboten sind im Innenraum mit max. 5 Personen (inkl. Leitende), Sport im Aussenraum mit max. 15 Personen zulässig. Es gilt Maskentragepflicht und Einhalten des Abstands.
    •  mit Altersgemischten Gruppen (Jugendliche mit Jahrgangunter und über 2001) gelten die Vorgaben für Jugendliche ab Jahrgang 2000 und älter
  • Versammlungen von bis zu 15 Personen im öffentlichen Raum sind zulässig. Diese Begrenzung gilt auch für Angebote der mobilen/aufsuchenden Angebote im öffentlichen Raum.
  • Singen für und mit Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 ist erlaubt.
  • Band- und Chorproben sowie Konzerte/Vorführungen ohne Publikum für Kindern/Jugendlichen bis Jahrgang 2001 sind erlaubt.
  • Sportliche Wettkämpfe für Kinder/Jugendliche bis Jahrgang 2001 ohne Publikum sind wieder erlaubt.
  • Die Abgabe von jeglichen Speisen und Getränken wurde trotz Nachfrage vom BAG klar untersagt.

Empfehlungen des DOJ/Präzisierungen durch das BAG:

  • Die Höchstzahl für anwesende Personen (bis Jg. 2001) wird in Eigenverantwortung nach gesundem Menschenverstand von den einzelnen Fachstellen festgelegt. Der DOJ empfiehlt unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen: zur Verfügung stehende Innen- und Aussenräume, Infrastruktur, Möglichkeiten die Hygiene- und Schutzmassnahmen zu gewährleisten, Art der Aktivitäten, Präsenz der Fachpersonen, Schutz der Mitarbeitenden, Alter der Kinder und Jugendlichen sowie Altersdurchmischung der Gruppen.
  • Angebote der Offenen Arbeit mit Kindern/mobile Spielangebote, erfolgen auf dem eigenen Aussenraum oder einem definierten/abgegrenzten Areal nach den Regeln für OKJA-Angebote für Kinder/Jugendlich bis Jg. 2001 (Schutzkonzept, Kontakterfassung). Auf öffentlichen Spielplätzen gilt die max. Personenbegrenzung von 15.
  • Autonome Nutzung der OKJA-Räumlichkeiten (z. B. Bandräume): sind möglich wenn erstens vor der ersten Nutzung eine Fachperson mit den Jugendlichen die Schutzmassnahmen bespricht und zweitens während der Nutzung eine Fachperson für die Jugendlichen erreichbar ist.
  • Die Distanzregel von 1.5m wird grundsätzlich eingehalten, wo im Zusammenhang mit jungen Kindern pädagogisch nicht sinnvoll und umsetzbar, kann darauf punktuell verzichtet werden.

Das Amt für Soziales hat am 03.03.21 ein Newsletter an alle OKJA Stellen versendet weshalb wir nicht einen speraten zusätzlich Versenden werden. Bei Fragen meldet euch beim Vorstand

Aktuelle Infos vom DOJ https://ideenpool.doj.ch/hintergrund/