COVID-19 (Update 07.07.21)

Am 29. April 2020 konkretisierte der Bundesrat die weitere Etappe der Lockerung, welche per 26. Juni umgesetzt werden soll. Das neue Rahmenschutzkonzept vom DOJ wurde per 6.7.21 veröffentlicht.

OKJASG Spezifizierung ab 12.07.21 OKJASG Spezifizierung ab 12.07.21

  • Maskenpflicht
    • In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sobald sich mehr als 1 Person im Raum befindet.
    • Die Maskenpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren. Davon ausgenommen sind Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen.
    • Bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten darf auf die Maske verzichtet werden.
    • Im Rahmen von Aktivitäten der OKJA gilt für Jugendliche mit
      • Jahrgang 2001 und jünger keine generelle Maskenpflicht. Das Schutzkonzept kann, muss aber nicht, in bestimmten Situationen eine Maskenpflicht vorsehen.
      • Jahrgang 2000 und älter müssen in Innenräumen Maske tragen.
  • Aktivitäten in der OKJA
    • Schutzkonzept welches  die zulässigen Aktivitäten bezeichnet und regelt unter anderem die allfällige Maskentragpflicht sowie die Hygiene- und Abstandsvorgaben.
      • Die Kontaktdatenerhebung wird empfohlen.
      • Tanzveranstaltungen sind erlaubt.
    • Nehmen andere Personen an einem OKJA-Angebot teil, beispielsweise Eltern oder junge Erwachsene mit Jahrgang 2000 und älter, so gelten die generellen Vorgaben für Veranstaltungen.
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten
    • Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
  • Veranstaltungen
    • Ohne Zugangsbeschränkung auf Personen ab 16 Jahren mit Covid-19-Zertifikat (Bedeutet ohne Zertifikat)
      • Ohne Sitzpflicht
        • Aussenraum max. 500 Personen
        • Innenraum max. 250 Personen
      • Mit Sitzpflicht
        • Innen- und Aussenraum 1000 Personen zugelassen.
      • Zwei Drittel der Kapazität darf genutzt werden.
      • Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur in Restaurationsbetrieben erlaubt. Sie ist auch am Sitzplatz ausserhalb des Restaurationsbetriebs erlaubt, sofern die Kontaktdaten erhoben werden.
      • Veranstaltungen, an denen die Besucher*innen tanzen, sind verboten.
      • Es gilt Maskenpflicht ab 12 Jahren und der erforderliche Abstand sollte nach Möglichkeit eingehalten werden.
    • Mit Zugangsbeschränkungen auf Personen ab 16 Jahren mit Covid-19-Zertifikat (Bedeutet mit Zertifikat)
      •  Für Veranstaltungen bis 1000 Teilnehmer*innen gilt die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts
      • Darin sind Massnahmen zu Hygiene und Umsetzung der Zugangsbeschränkung festzuhalten.
    • Grossveranstaltungen ab 1000 Personen
      • Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen (Grossveranstaltungen) bedürfen einer kantonalen Bewilligung und sind nur mit Zugangsbeschränkungen auf Personen ab 16 Jahren mit Covid-19-Zertifikat zulässig.

 Aktuelle Infos vom DOJ https://ideenpool.doj.ch/hintergrund/